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   BGH - I ZR 98/10   

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BGH - I ZR 98/10 (https://dejure.org/9999,3487)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 30.01.2014 - 2 U 32/13

    Historische Anwendungsgebiete - Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht:

    Dies ist aber die Folge der Vergünstigung, welche darin liegt, dass der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels mit der Registrierung ein vereinfachtes Verfahren wählen kann, um die Verkehrsfähigkeit seines Produktes herbeizuführen, bei dem er keinen Wirkungsnachweis vorlegen muss (eingehend zur Anwendung des § 5 HWG auf die Fachkreiswerbung BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 98/10, MDR 2012, 663, bei juris Rz. 25 ff., m.w.N. und Rz. 38 ff. mit distanzierender Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - I ZR 265/01, GRUR 2004, 799, 800 = WRP 2004, 1163 - Lebertrankapseln; und zu BGH, Urteil vom 01. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809, Rn. 19 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung).

    Die gesetzlich geregelte, den Fachkreisen mit diesem Charakter bekannte Pflichtangabe für registrierte homöopathische Arzneimittel ist zudem aufgrund ihres abstrakten und formelhaften Inhalts nicht geeignet, die zuvor ausdrücklich und konkret gemachten Sachaussagen zu einzelnen Anwendungsgebieten wieder aufzuheben oder auch nur einzuschränken (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 98/10, MDR 2012, 663, bei juris Rz. 24 - Injectio, u.H. auf, OLG Hamburg, Urteil vom 02. Februar 2007 - 3 U 117/06, bei juris Rz. 66, m.w.N. zu § 3a Satz 2 HWG).

    Da § 5 HWG dem Schutz der Gesundheit des Verbrauchers und der Volksgesundheit dient, ist die Verletzung der Bestimmung zudem geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 98/10, MDR 2012, 663, bei juris Rz. 42 - Injectio, u.H. auf BGH, GRUR 2011, 843, Rn. 16 - Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung, u.a.).

  • LG Saarbrücken, 23.12.2019 - 7 HKO 44/19

    Zur Irreführung bei Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel

    29 Dies ist aber die Folge der Vergünstigung, welche darin liegt, dass der Hersteller eines homöopathischen Arzneimittels mit der Registrierung ein vereinfachtes Verfahren wählen kann, um die Verkehrsfähigkeit seines Produktes herbeizuführen, bei dem er keinen Wirkungsnachweis vorlegen muss (eingehend zur Anwendung des § 5 HWG auf die Fachkreiswerbung BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 98/10, MDR 2012, 663, bei juris Rz. 25 ff., m.w.N. und Rz. 38 ff. mit distanzierender Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - I ZR 265/01, GRUR 2004, 799, 800 = WRP 2004, 1163 - Lebertrankapseln; und zu BGH, Urteil vom 01. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809, Rn. 19 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung).

    37 Die gesetzlich geregelte, den Fachkreisen mit diesem Charakter bekannte Pflichtangabe für registrierte homöopathische Arzneimittel ist zudem aufgrund ihres abstrakten und formelhaften Inhalts nicht geeignet, die zuvor ausdrücklich und konkret gemachten Sachaussagen zu einzelnen Anwendungsgebieten wieder aufzuheben oder auch nur einzuschränken (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 98/10, MDR 2012, 663, bei juris Rz. 24 - Injectio, u.H. auf, OLG Hamburg, Urteil vom 02. Februar 2007 - 3 U 117/06, bei juris Rz. 66, m.w.N. zu § 3a Satz 2 HWG).".

    § 5 HWG dient dem Schutz der Gesundheit des Verbrauchers und der Volksgesundheit (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 98/10, juris Rz. 42 - Injectio, u.H. auf BGH, GRUR 2011, 843, Rn. 16 - Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung, u.a.).

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